Gericht: Praxisgebühr bleibt
Foto: ddp
Kassel (dpa) - Die Praxisgebühr verstößt nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal von gesetzlich Versicherten zu entrichtenden zehn Euro seien mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, urteilten die höchsten Sozialrichter Deutschlands in Kassel. Geklagt hatte ein Mann aus der Nähe von Erlangen.
******************
Urteil
Praxisgebühr muss gezahlt werden
Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal werden zehn Euro Praxisgebühr fällig – und das ist nicht verfassungswidrig. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen gesetzlich Versicherte auch in Zukunft die Gebühr zahlen.
Die Praxisgebühr belastet nur Kranke - ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz? Quelle: dpa
HB KASSEL. Die Gebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz, urteilten die höchsten Sozialrichter Deutschlands am Donnerstag in Kassel. Die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal fällige Gebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar. Geklagt hatte ein heute 64 Jahre alter Mann aus der Nähe von Erlangen, unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der DGB will den Fall nun 8222;aller Wahrscheinlichkeit nach“ vor das Bundesverfassungsgericht bringen (Az.: B 3 KR 3/08R).
Die 2004 eingeführte Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal ist nach Worten des Klägeranwalts 8222;schlicht daneben“. Er meint: 8222;Ein Eintrittsgeld für den Arzt ist nicht sozial.“ Zudem seien die zehn Euro gleich eine mehrfache Ungleichbehandlung: 8222;Nur der Kranke zahlt und ist damit dem Gesunden gegenüber benachteiligt. Außerdem trägt der Versicherte die Kosten komplett allein, ein hälftiger Arbeitgeberanteil war nicht einmal vorgesehen.“ Zudem betreffe es nur die 8222;Zwangsversicherten“: 8222;Es ist eine einseitige und willkürliche Belastung der gesetzlich Versicherten. Privatpatienten, obwohl mit höherem Einkommen, zahlen nicht.“
Die Kasse hatte hingegen keine Verstöße gegen das Grundgesetz gesehen. Die Lenkungsfunktion, die die Praxisgebühr mit jährlich deutlich mehr als einer Milliarde Euro Einnahmen habe, sei notwendig, um die Zahl der Arztbesuche nicht ausufern zu lassen. Schon das bayerische Landessozialgericht habe befunden, dass dem Staat diese Kompetenz zustehe, um die Gesundheitsversorgung zu steuern. Dem schlossen sich die Bundesrichter weitgehend an. Die Gründe des Klägers seien zwar 8222;nicht von der Hand zu weisen“, hieß es in der Urteilsbegründung. 8222;Es gibt Unterschiede, aber das sind keine Verstöße gegen unsere Verfassung“, sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Hambüchen. Zwar würden Arbeitgeber tatsächlich nicht bei der Praxisgebühr beteiligt, die müssten die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Krankenkasse allein zahlen. 8222;Das hebt das Solidarprinzip leicht aus den Angeln, aber der Gesetzgeber darf das zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Das Bundesverfassungsgericht habe im Dezember 2005 entschieden, dass der Leistungskatalog der Kassen auch wegen finanzieller Erwägungen eingeschränkt werden darf und eine Beteiligung der Versicherten zur Stärkung des Kostenbewusstseins statthaft sei, sagte Hambüchen. 8222;Dem schließt sich dieser Senat an.“ Eine Benachteiligung der gesetzlich Versicherten liege zudem nicht vor, weil die Privatversicherung ein anderes System sei.
Der Richter kritisierte, dass Ärzten durch die Abgabe 8222;deutlich über Gebühr Verwaltungsaufgaben zugemutet werden“. Gleichzeitig sei 8222;der Senat jedoch immer wieder überrascht, wieviel heißes Blut“ die Praxisgebühr entfache: 8222;Zuzahlungen bei Medikamenten oder anderen Dingen sind viel höher, werden aber offenbar eher hingenommen.“
Der DGB-Anwalt, der auch den Kläger vertrat, zeigte sich nach dem Urteil 8222;nicht enttäuscht“: 8222;Das Gericht hat unser Ansinnen nicht mit einem Federstrich weggewischt, sondern sich viel Mühe mit der Begründung gegeben. Gleichwohl bleiben wir bei der Auffassung, dass die Praxisgebühr verfassungswidrig ist.“ Deshalb sei der Gang vor das höchste deutsche Gericht wahrscheinlich.